freie Kognition. b) Da es sich beim Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG per definitionem um ein internationales Verhältnis handelt, geht für die Definition des Wohnsitzes das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor (vgl. die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1 IPRG sowie den Vorbehalt von Art. 30a SchKG; Stoffel, a.a.O., N 80 zu Art. 271 SchKG). Der Vorderrichter ging somit in seinem Entscheid zutreffenderweise von der Anwendbarkeit des IPRG aus. In der Rechtsprechung und der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass für den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sowohl der Wohnsitz gemäss Art.