Umstritten ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich zunächst der Auffassung des Beschwerdegegners entgegenzutreten, wonach das Kantonsgericht bezüglich der Frage des Wohnsitzes nur eine beschränkte Kognition besitze (Willkür, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch; vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011, S. 14 und S. 17, lit. c). Dies trifft nur auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu, das heisst auf den Inhalt der einzelnen Indizien selbst. Ob die Würdigung dieser Indizien indessen ergibt, dass ein Wohnsitz in T. anzunehmen ist, ist aber eine Rechtsfrage. Diesbezüglich besteht