6. a) Neben der Arrestforderung muss der Arrestgläubiger auch das Vorliegen eines Arrestgrundes glaubhaft machen. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht und kein anderer Arrestgrund vorliegt. Umstritten ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Ausland hat.