b) Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG muss die geltend gemachte Arrestforderung fällig sein. A. Z. hat die in Frage stehenden (Rück-) Forderungen mittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 gegenüber B. Z. geltend gemacht sowie zwei entsprechende Forderungsklagen (eine davon im Zusammenhang mit der Scheidungsklage) am 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingereicht. Einem unmittelbaren Eintreten der Fälligkeit standen weder vertragliche Bestimmungen noch die Natur des Rechtsgeschäftes entgegen (vgl. Art. 75 des Obligationenrechts [OR; SR 229]), sodass die Fälligkeit der Forderung als gegeben erachtet werden kann.