Die Häufigkeit und die Höhe der Geldforderungen lassen den – wertungsfreien – Schluss zu, dass die finanziellen Aspekte für B. Z. grosse Bedeutung hatten. Dies zeigt sich letztlich auch im Ehevertrag zwischen A. Z. und B. Z., in welchem zur finanziellen Absicherung von B. Z. eine pauschale Abfindung im Falle einer Scheidung in Höhe von Fr. 1.2 Mio. vereinbart wurde.