Unbestritten ist auch, dass die Geldbeträge ursprünglich grösstenteils als Schenkungen gedacht waren. Ins Recht gelegt wurden Unterlagen, vorwiegend E-Mail-Korrespondenzen zwischen B. Z. und A. Z., in welchen sich die beiden gegenseitig Liebesschwüre übermittelten, aus denen aber auch hervorgeht, dass den Geldüberweisungen oftmals direkte oder angedeutete diesbezügliche Aufforderungen seitens B. Z. vorausgingen und es erscheint als glaubhaft, dass A. Z. diesen Wünschen nur deshalb nachkam, weil er zur Beschwerdeführerin grosse Zuneigung empfand und auf eine glückliche gemeinsame Zukunft hoffte.