Unstreitig ist, dass A. Z. über längere Zeit vor und während der Ehe B. Z. hohe Geldsummen zukommen liess. Die Höhe der im Arrestbegehren aufgeführten Summen wird nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist auch, dass die Geldbeträge ursprünglich grösstenteils als Schenkungen gedacht waren.