Abgesehen davon, dass es Sache des Richters ist, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die eingereichten Urkunden zur Untermauerung der Behauptungen des Gesuchstellers beitragen können, wird übersehen, dass A. Z. seine Forderung darauf stützt, dass B. Z. ihn durch vorgetäuschte Zuneigung zur Überweisung hoher Geldsummen gebracht habe, währenddem sie in der gleichen Zeit mit anderen Männern enge Beziehungen pflegte. Mit den beigebrachten Beweismitteln von und über C. will der Gesuchsteller gerade dies beweisen, so dass sie nicht als von vornherein irrelevant aus dem Recht gewiesen werden können. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.