Sodann wird geltend gemacht, dass die Unterlagen mit dem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten, womit dargetan werden will, dass ihnen die Beweisrelevanz fehlt. Abgesehen davon, dass es Sache des Richters ist, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die eingereichten Urkunden zur Untermauerung der Behauptungen des Gesuchstellers beitragen können, wird übersehen, dass A. Z. seine Forderung darauf stützt, dass B. Z. ihn durch vorgetäuschte Zuneigung zur Überweisung hoher Geldsummen gebracht habe, währenddem sie in der gleichen Zeit mit anderen Männern enge Beziehungen pflegte.