Einmal wird angedeutet, die Einlage solcher Urkunden sei an sich unstatthaft. Sollte gemeint sein, dass diese Urkunden verpönte Umgehungen des Zeugenbeweises darstellen, so könnte die Beschwerdeführerin deshalb nicht gehört werden, weil es im summarischen Verfahren durchaus möglich ist, schriftliche Aussagen von Zeugen ins Recht zu legen (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N 55 zu Art. 272 SchKG). Sodann wird geltend gemacht, dass die Unterlagen mit dem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten, womit dargetan werden will, dass ihnen die Beweisrelevanz fehlt.