3. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits, es seien die Akten von C. und insbesondere dessen eidesstattliche Erklärung aus dem Recht zu weisen. Dabei handelt es sich, nebst der eben erwähnten eidesstattlichen Erklärung, vorwiegend um E-Mail-Korrespondenzen. Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, weshalb die eingereichten Beweismittel unzulässig sein sollen, ist unklar. Einmal wird angedeutet, die Einlage solcher Urkunden sei an sich unstatthaft.