c) Die Akteneinlage kann selbstverständlich auch nicht damit legitimiert werden, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Wenn damit ausgedrückt werden will, dass im Arresteinspracheverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, so irrt sich die Beschwerdeführerin. Vielmehr gilt auch im summarischen Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime, die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gilt nur in den Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und wenn das Gericht als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art.