Zu der Bestätigung der Gemeinde R. vom 17. Mai 2011 und den beiden eidesstattlichen Erklärungen von den Töchtern der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zwar mit Datum nach dem Einspracheverfahren ausgestellt wurden, jedoch Lebenssachverhalte darlegen, die vor dem vorinstanzlichen Verfahren stattgefunden haben. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, hätten auch diese Einlagen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz produziert werden können. Gleiches gilt auch für das undatierte Schreiben, mit welchem die Beschwerdeführerin den Inhalt einer Kurzmitteilung von C. vom 1. Januar 2009 beweisen will.