b) Insoweit es sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin um unechte Nova handelt, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dies trifft insbesondere auf sämtliche neuen Eingaben zu, deren Wegweisung der Beschwerdegegner in seinen Rechtsbegehren beantragt. Bei der Mehrzahl dieser Urkunden ergibt sich dies bereits aus deren Erstellungsdatum. Zu der Bestätigung der Gemeinde R. vom 17. Mai 2011 und den beiden eidesstattlichen Erklärungen von den Töchtern der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zwar mit Datum nach dem Einspracheverfahren ausgestellt wurden, jedoch Lebenssachverhalte darlegen, die vor dem vorinstanzlichen Verfahren stattgefunden haben.