Es gelten somit die Verfahrensvorschriften über die zivilrechtliche Beschwerde gemäss ZPO. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, Abs. 2 der erwähnten Bestimmung macht jedoch einen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Spezialvorschriften. Eine solche ist in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zu finden, wonach im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können.