2. a) Die Beschwerdeführerin legt mit der Beschwerdeschrift umfangreiche neue Akten ein und verweist diesbezüglich auf Art. 25 der Vollziehungsverordnung zum SchKG (GVVzSchKG; BR 220.100), wonach im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien. Dieser Verweis bezüglich der Verfahrensgrundsätze auf Art. 25 GVVzSchKG geht von vorn herein fehl, da diese Bestimmung mit Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben wurde. Es gelten somit die Verfahrensvorschriften über die zivilrechtliche Beschwerde gemäss ZPO.