BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den am 12. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid am 23. Mai 2011 und somit rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.