Der hinreichende Bezug der Forderung zur Schweiz ergebe sich bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes des Gläubigers, zudem sei das Bezirksgericht Albula zur Beurteilung der materiellen Frage zuständig und es sei schweizerisches Recht anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung habe sich die Beschwerdeführerin zur Frage des urkundlichen Beweises der Täuschungsvoraussetzungen von Art. 28 OR nicht geäussert, sondern lediglich versucht, die Glaubhaftigkeit von C. und dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen.