In Bezug auf die materiellen Anträge hält der Beschwerdegegner fest, dass der Vorderrichter bezüglich des Wohnsitzes von B. Z. sämtliche von beiden Parteien eingereichten Unterlagen berücksichtigt und die Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Wohnsitzes richtig wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich denn auch keine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Der hinreichende Bezug der Forderung zur Schweiz ergebe sich bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes des Gläubigers, zudem sei das Bezirksgericht Albula zur Beurteilung der materiellen Frage zuständig und es sei schweizerisches Recht anzuwenden.