Der Antrag der Beschwerdeführerin, „die Akten von und insbesondere die eidesstattliche Erklärung C.“ aus der Prozedur zu verweisen, sei abzuweisen. 2. Es seien folgende von der Beschwerdeführerin neu mit der Beschwerde eingereichten Urkunden aus der Prozedur zu verweisen: - Undatiertes Schreiben unbekannter Herkunft über den Inhalt einer angeblichen SMS von C. - Bestätigung der Gemeinde R. vom 17.05.2011 - Protokoll der Einvernahme von A. Z. des Untersuchungsrichteramtes U. vom 06.07.2010 - Schreiben von Rechtsanwalt Benovici an A. Z. vom 22.02.2010