Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in R. habe, was sich aus den eingereichten Unterlagen so hinreichend ergebe. Ferner hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Prozessvoraussetzungen für die beiden von A. Z. beim Bezirksgericht Albula eingereichten Klagen nicht erfüllt seien, da die Sache durch die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Scheidungsklage bereits anderweitig rechtshängig sei.