Insbesondere sei der Vorderrichter einseitig den Behauptungen des Arrestgläubigers gefolgt, obwohl bei näherer Prüfung ersichtlich worden wäre, dass C. und dessen Aussagen nicht glaubwürdig seien. Neben dem Bestand der Arrestforderung bestreitet die Beschwerdeführerin auch deren Fälligkeit und erhebt zusätzlich die Einreden der Verjährung und Verwirkung. Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in R. habe, was sich aus den eingereichten Unterlagen so hinreichend ergebe.