Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde verschiedene neue Akten ein. Diesbezüglich führt sie aus, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren neue Beweismittel zulässig seien. Zur Begründung der gestellten Anträge wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid teilweise falsch seien und Erhebliches nicht berücksichtigen würden. Insbesondere sei der Vorderrichter einseitig den Behauptungen des Arrestgläubigers gefolgt, obwohl bei näherer Prüfung ersichtlich worden wäre, dass C. und dessen Aussagen nicht glaubwürdig seien.