Seite 3 — 17 F. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B. Z. mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Akten von und insbesondere die eidesstattliche Erklärung C. seien aus dem Recht zu weisen. 3. Der Arrest sei raschmöglichst aufzuheben und die Arrestsumme superprovisorisch von CHF 5 Mio. auf die geltend gemachten Summen zu reduzieren.