Der objektive Gesamteindruck in Würdigung sämtlicher Indizien lasse den Schluss zu, dass der Wohnsitz der B. Z. in T. sei. Schliesslich hielt der Einzelrichter SchKG fest, dass sich der genügende Bezug der Forderung zur Schweiz bereits aufgrund des unbestrittenen Wohnsitzes des Gläubigers in der Schweiz ergebe, wobei darüber hinaus auch weitere Bezugspunkte bestünden. So habe der Arrestgläubiger die betreffenden Forderungen beim Bezirksgericht Albula eingeklagt und die Prozessvoraussetzungen für diese Klagen erschienen bei einer summarischen Prüfung als gegeben.