Die Abweisung der Einsprache in den materiellen Punkten begründete der Einzelrichter SchKG im Wesentlichen damit, dass Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung vom Arrestgläubiger glaubhaft gemacht worden seien, da dessen Ausführungen insbesondere aufgrund der eingereichten Beweismittel als wahrscheinlich erschienen. Des Weiteren habe die Arrestschuldnerin in T. berufliche und finanzielle Bezugspunkte und es seien dort auch die familiären und sozialen Interessen am stärksten zu lokalisieren. Der objektive Gesamteindruck in Würdigung sämtlicher Indizien lasse den Schluss zu, dass der Wohnsitz der B. Z. in T. sei.