Zur Begründung der Abweisung des Verfahrensantrages führte der Einzelrichter SchKG aus, dass die vom Arrestgläubiger eingereichten Urkunden notwendige Angaben enthielten, um die behaupteten Forderungen glaubhaft zu machen. Ferner könne die eidesstattliche Erklärung als privates Bestätigungsschreiben zur blossen Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen in einem summarischen Verfahren berücksichtigt werden. Folglich seien sämtliche Dokumente ins Recht zu nehmen.