C. Gegen den Arrestbefehl liess B. Z. am 26. April 2011 Einsprache erheben mit dem Antrag, der Arrest sei unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Begründet wurde die Einsprache im Wesentlichen damit, dass B. Z. in R. (Schweiz) ein neues, ständiges Domizil habe. Des Weiteren wurde beantragt, die Ausführungen und Unterlagen im Zusammenhang mit C. seien aus dem Recht zu weisen, da diese Unterlagen mit dem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten und insbesondere die Einreichung der eidesstattlichen Erklärung unstatthaft sei.