Ziff. 4 SchKG sei gegeben, da B. Z. ihren Wohnsitz im Ausland (T.) habe und ein genügender Bezug der Forderungen zur Schweiz bestünde. B. Am 15. April 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Arrestrichter dem Gesuch antragsgemäss statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt U. aus, welches gleichentags den Arrest in einem Umfang von Fr. 5 Mio. vollzog.