Der Gesuchsteller reichte diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung und verschiedene Unterlagen eines Herrn C. ein, welche den behaupteten Sachverhalt belegen sollten. Ferner wurde angeführt, die (Rück-) Forderungen seien mittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 geltend gemacht und überdies am 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingeklagt worden. Als Arrestgegenstände nannte der Gesuchsteller sämtliche auf den Namen von B. Z. lautenden Konti bei der Bank X., sowie bei der Bank Y., wobei drei Bank X.-Konti sowie zwei Bank Y.-Konti mit Angabe der jeweiligen Kontonummern ausdrücklich aufgeführt wurden. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1