A. Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess A. Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgesuch gegen B. Z. stellen für eine Forderung von Fr. 2'727'191.63 sowie eine weitere Forderung von Fr. 1'394'893.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. März 2010. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe B. Z. im Zeitraum von 2003 bis zum Eheschluss mit ihr am 23. Juli 2008 sowie im Zeitraum nach dem Eheschluss bis Ende 2009 hohe Geldbeträge überwiesen, wobei er bei diesen Schenkungen und anderen Rechtsgeschäften von B. Z. getäuscht worden sei.