{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n Seite 14 — 17\n7. a) Der vom Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht Plessur mittels Arrestbefehl vom 15. April 2011 angeordnete Arrest wurde durch das zuständige Betreibungsamt U. im Umfang von Fr. 5 Mio. vollzogen. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Arrestbeschlag sei auf den Betrag der geltend gemachten und im Arrestbefehl festgehaltenen Forderungen zu reduzieren. Diesbezüglich ist zunächst\ndarauf hinzuweisen, dass die Arresteinsprache, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sich ausschliesslich gegen den Arrestbefehl richtet, wogegen eine Überprüfung des gesetzmässigen Vollzuges des Arrestbefehles\ngrundsätzlich auf dem Wege der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu verlangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2009, 5A_501/2009, E.\n6.2).\n\nb) Vorliegend kann jedoch festgehalten werden, dass sich in den Unterlagen\nkeine Hinweise oder Belege finden lassen dafür, dass auf den verarrestierten Konti ein höheres Guthaben vorhanden wäre als die geltend gemachte Arrestforderung. Das Rechtschutzinteresse hinsichtlich der anbegehrten Reduktion des gelegten Arrestes ist somit nicht nachgewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,\ndass für den Arrestvollzug die Art. 91–109 SchKG über die Pfändung sinngemäss\ngelten (vgl. Art. 275 SchKG). Die im Arrestbefehl angeführten Gegenstände dürfen\nnur insoweit verarrestiert werden, als notwendig ist, um die Arrestforderung samt\nZinsen und Kosten abzudecken (Art. 275 in Verbindung mit Art. 97 SchKG). Als\nangemessen gilt dabei in der Regel ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt\ndes Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages (Reiser,\na.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Nimmt man dies im vorliegendem Fall zum\nMassstab, so ergibt sich bei einem entsprechenden Zuschlag auf der Arrestforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen bereits ein gerechtfertigter Umfang des\nArrestvollzugs in der Höhe von rund Fr. 4’946’501.–. Im Arrestbefehl wurde zudem\nantragsgemäss ein Zins von 5% seit dem 16. März 2010 berücksichtigt. Dies ergäbe einen Jahreszins von rund Fr. 206'104.–. Angesichts der erst eingeleiteten\nProzesse (am Bezirksgericht Albula) und der folglich zu erwartenden doch erheblichen Dauer des Arrestes erscheint ein Arrestbeschlag in Höhe von Fr. 5 Mio. als\nangemessen. Auch dieser Punkt wäre somit ohnehin abzuweisen und es erübrigt\nsich von vornherein eine superprovisorische Verfügung.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.– zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1\nZPO in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), welche dem Beschwerdegegner zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und\n\nSeite 15 — 17\ndie Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen,\nda der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Kostennote eingereicht hat\n(vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe\nvon Fr. 2’000.– inkl. MWSt als angemessen.\n\nSeite 16 — 17\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2’000.– gehen zu Lasten der\nBeschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit\nFr. 2’000.– (einschliesslich MWSt) zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist\ndem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde\ngelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 17 — 17\n"}