{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n Seite 12 — 17\nd) Die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Indizien für einen Wohnsitz der\nBeschwerdeführerin in T. sind hinreichend. In T. sind die familiären Bezugspunkte\nzu lokalisieren, da sich ihre Töchter grundsätzlich in T. aufhalten (unbestritten ist\ndies zumindest in Bezug auf eine der Töchter). Glaubhaft ist zudem, dass im\nRahmen ihrer Vermittlungstätigkeit auch weiterhin berufliche Interessen der Beschwerdeführerin bestehen, welche aufgrund der verwendeten Kontaktangaben\nnach aussen sichtbar mit T. verknüpft sind. Ferner hat die Beschwerdeführerin,\nzumindest mit Bezug auf das Jahr 2010, verschiedentlich selber zum Ausdruck\ngebracht, dass ihr Wohnsitz in T. liegt (vgl. die vom Beschwerdegegner der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 32, S. 1, und Nr. 33, S. 8, sowie die von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichte Beilage Nr. 18, S. 2), und somit ihre\nAbsicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort kundgetan. Die Entkräftung\ndieser glaubhaft gemachten Bezugspunkte zu T. gelingt der Beschwerdeführerin\nnicht. Der fremdenpolizeiliche Status sowie insbesondere die Wohnsitzabmeldung\nin T. auf den 25. November 2006 sind für sich genommen wenig aussagekräftige\nIndizien. Dass der polizeilichen Niederlassung keine grosse Bedeutung zukommen kann, zeigt allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den\nUnterlagen in S. (Gemeinde S.) nach wie vor ihren Wohnsitz angemeldet und ihre\nAusweisschriften deponiert hat, ohne dass ein Lebensmittelpunkt in S. behauptete\nwürde oder es diesbezügliche Anhaltspunkte gäbe. Des Weiteren gelingt es auch\nnicht, den behaupteten neuen Wohnsitz in R. hinreichend nachzuweisen. Bezüglich des vorgebrachten Arbeitsverhältnisses mit dem Hotel bestehen – wie der\nVorderrichter zutreffenderweise festgestellt hat – gewichtige Unstimmigkeiten (unterschiedliche Funktionen, Datum des Lohnblattes für die Tätigkeit im Jahre 2010).\nAus dem unbestrittenen Umstand, dass B. Z. unter anderem in R. über eine Eigentumswohnung verfügt, lässt sich in Bezug auf den Lebensmittelpunkt nichts\nableiten, insbesondere da bezüglich der effektiven Selbstnutzung der Eigentumswohnung in R. Zweifel bestehen. Massgebend ist ferner, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei soziale Bezugspunkte in R. dargelegt.\n\ne) Ist der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in T. glaubhaft gemacht, so kann\nnach dem oben Gesagten der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG dennoch entfallen, wenn aufgrund der angeführten Indizien bezüglich Lebensmittelpunkt, aber insbesondere aufgrund der physischen Präsenz, ein gewöhnlicher\nAufenthalt (im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) der Beschwerdeführerin in der\nSchweiz hinreichend nachgewiesen ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. S.\nscheidet auch als Ort eines gewöhnlichen Aufenthaltes von vornherein aus, da ein\ndortiges Verweilen weder behauptet wird noch diesbezügliche Anhaltspunkte be-\n\nSeite 13 — 17\nstehen. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass sie sich um die Osterzeit im April 2011 in R. aufgehalten hat (Bargeldbezüge und Kreditkartenbelastungen im Raum R. zwischen dem 14. und dem\n16. April 2011, Einzug der Kreditkarte an einem Bancomat in R. am 18. April 2011;\nvgl. die von der Beschwerdeführerin der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 19\nund Nr. 5). Für einen länger dauernden Aufenthalt, wie ihn Art. 20 Abs. 1 lit. b\nIPRG verlangt, fehlen aber Anhaltspunkte. Aus dem blossen Wohneigentum lassen sich wiederum keine diesbezüglichen Rückschlüsse ziehen. Das vereinbarte\nArbeitsverhältnis mit Arbeitsbeginn am 1. April 2011 könnte ein Anhaltspunkt bzw.\nein Indiz sein, ist aber aufgrund des Gesagten mit gewichtigen Unstimmigkeiten\nbelastet, sodass es einen längeren Aufenthalt in R. nicht glaubhaft zu machen\nvermag.\n\nf) Neben dem ausländischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin bedarf der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG eines genügenden Bezuges der Arrestforderung zur Schweiz, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG fehlt. Als hinreichender Bezug gilt dabei\nder Wohnsitz des Gläubigers in der Schweiz, weitere Anknüpfungspunkte sind\nunter anderem die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für die materielle Beurteilung der Forderung, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts oder eine allfällige Geschäftstätigkeit in der Schweiz (Stoffel, a.a.O. N 91 ff. zu Art. 271 SchKG).\nAus den Akten ergibt sich, dass A. Z. seinen Wohnsitz in S. hat, was auch nicht\nweiter bestritten wird. Im Übrigen wurden die betreffenden Geldbeträge von der\nSchweiz aus überwiesen und es sind zwei Rückforderungsklagen beim Bezirksgericht Albula hängig. Die Ausführungen des Vorderrichters zur Frage der Prozessvoraussetzungen dieser beiden Klagen sind schlüssig, wobei dieser Frage vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt, da ein genügender Bezug der\nForderungen zur Schweiz sich bereits aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes\nvon A. Z. als Arrestgläubiger hinreichend ergibt.\n\ng) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der fehlende Wohnsitz\nund Aufenthalt der Arrestschuldnerin in der Schweiz sowie ein hinreichender Bezug der Arrestforderung zur Schweiz glaubhaft gemacht sind. Neben dem Bestand\nund der Fälligkeit der Arrestforderung ist somit auch der Arrestgrund von Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 4 SchKG hinreichend nachgewiesen. Die Voraussetzungen für einen\nArrest sind somit vorliegend erfüllt und der Antrag auf Aufhebung des Arrestes ist\nfolglich abzuweisen.\n\n"}