{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n6. a) Neben der Arrestforderung muss der Arrestgläubiger auch das Vorliegen\neines Arrestgrundes glaubhaft machen. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4\nSchKG ist dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, die\nForderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer\nSchuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 SchKG beruht und kein anderer Arrestgrund vorliegt. Umstritten ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin\nihren Wohnsitz im Ausland hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich\nzunächst der Auffassung des Beschwerdegegners entgegenzutreten, wonach das\nKantonsgericht bezüglich der Frage des Wohnsitzes nur eine beschränkte Kognition besitze (Willkür, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch; vgl. Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011, S. 14 und S. 17, lit. c). Dies trifft nur auf die\ntatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu, das heisst auf den Inhalt der einzelnen Indizien selbst. Ob die Würdigung dieser Indizien indessen ergibt, dass ein\nWohnsitz in T. anzunehmen ist, ist aber eine Rechtsfrage. Diesbezüglich besteht\nfreie Kognition.\n\nb) Da es sich beim Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG per definitionem um ein internationales Verhältnis handelt, geht für die Definition des Wohnsitzes das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vor\n(vgl. die allgemeinen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1 IPRG sowie den\nVorbehalt von Art. 30a SchKG; Stoffel, a.a.O., N 80 zu Art. 271 SchKG). Der Vorderrichter ging somit in seinem Entscheid zutreffenderweise von der Anwendbarkeit des IPRG aus. In der Rechtsprechung und der Literatur wird überwiegend die\nAnsicht vertreten, dass für den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG sowohl der Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG als auch der gewöhnliche\n\nSeite 11 — 17\nAufenthalt im Sinne von lit. b der genannten Bestimmung im Ausland liegen müssen (PKG 2006 Nr. 18 E. 2b; vgl. Stoffel, a.a.O., N 82 zu Art. 271 SchKG mit zahlreichen Hinweisen). Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn\nder Schuldner in der Schweiz keinen Betreibungsstand hat, das Gesetz für den\nBetreibungsstand des „Wohnsitzes“ im Sinne von Art. 46 SchKG jedoch auch den\nOrt des tatsächlichen Aufenthaltes genügen lässt. Für die Bejahung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG muss somit glaubhaft sein, dass der\nArrestschuldner bzw. die Arrestschuldnerin weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der\nSchweiz hat. Will der Einsprecher die Glaubhaftigkeit zerstören, aufgrund derer\nder Arrestbefehl erteilt wurde, so hat er seinerseits glaubhaft zu machen, dass die\nVoraussetzungen für einen Arrest - hier fehlender Wohnsitz und fehlender gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz - nicht bestehen. Dabei genügt es nicht,\nbloss die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Arrestgläubigers in Frage zu stellen,\nvielmehr hat der Einsprecher der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Arrestgläubigers mindestens die etwa gleich starke Glaubhaftigkeit des Gegenteils entgegenzusetzen (vgl. PKG 2006 Nr. 18 E. 2e.bb).\n\nc) Im Sinne des IPRG (Art. 20 Abs. 1) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält\n(lit. a); ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat sie in dem Staat, in dem sie während\nlängerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (lit. b).\nWohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt fallen oftmals zusammen, können aber\nebenfalls nebeneinander bestehen. Die Wohnsitzdefinition des IPRG entspricht\nweitgehend derjenigen von Art. 23 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(ZGB; SR 210) und beinhaltet sowohl ein objektives Element, die physische Präsenz einer Person an einem Ort, als auch ein subjektives Element, die Absicht des\ndauernden Verbleibens an diesem Ort, wobei diese Absicht durch objektive Umstände erkennbar sein muss (BGE 119 II 167 E. 2b; vgl. auch Westenberg, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Auflage Basel 2007, N 22 zu Art. 20 IPRG). Massgebend ist der Ort, wo\nsich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dies gilt auch für den gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG (BGE 117 II 334 E. 4a). Im Unterschied zum Wohnsitz liegt beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt aber\nauf der Gegenwart im Sinne physischer Präsenz an einem bestimmten Ort, wogegen das subjektive Element, das heisst der Wille sich niederzulassen, in den Hintergrund tritt (vgl. Westenberg, a.a.O., N 22 zu Art. 20 IPRG).\n\n"}