{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n Unstreitig ist, dass A. Z. über längere Zeit vor und während der Ehe B. Z.\nhohe Geldsummen zukommen liess. Die Höhe der im Arrestbegehren aufgeführten Summen wird nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist auch, dass die Geldbeträge ursprünglich grösstenteils als Schenkungen gedacht waren. Ins Recht gelegt\nwurden Unterlagen, vorwiegend E-Mail-Korrespondenzen zwischen B. Z. und A.\nZ., in welchen sich die beiden gegenseitig Liebesschwüre übermittelten, aus denen aber auch hervorgeht, dass den Geldüberweisungen oftmals direkte oder angedeutete diesbezügliche Aufforderungen seitens B. Z. vorausgingen und es erscheint als glaubhaft, dass A. Z. diesen Wünschen nur deshalb nachkam, weil er\nzur Beschwerdeführerin grosse Zuneigung empfand und auf eine glückliche gemeinsame Zukunft hoffte. Die Häufigkeit und die Höhe der Geldforderungen lassen den – wertungsfreien – Schluss zu, dass die finanziellen Aspekte für B. Z.\ngrosse Bedeutung hatten. Dies zeigt sich letztlich auch im Ehevertrag zwischen A.\nZ. und B. Z., in welchem zur finanziellen Absicherung von B. Z. eine pauschale\nAbfindung im Falle einer Scheidung in Höhe von Fr. 1.2 Mio. vereinbart wurde.\n\nWürde sich der glaubhaft gemachte Sachverhalt darauf beschränken, dass\nein verliebter älterer Mann seiner jüngeren Geliebten hohe Geldbeträge schenkt\nund die Beziehung später aus Gründen, die nach der Schenkung auftraten, auseinander geht, so könnte wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die (Rück-)\nForderung hinreichend nachgewiesen sei. Auch das ausgeprägte Augenmerk der\nBeschwerdeverführerin auf finanzielle Aspekte in der Beziehung lässt für sich al-\n\nSeite 9 — 17\nleine genommen keinen solchen Schluss zu. Vorliegend kommt jedoch hinzu,\ndass aufgrund der eingereichten Urkunden eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht für das Vorliegen von Drittbeziehungen, welche B. Z. während der Zeit, in\nwelcher sie mit A. Z. eine intime Beziehung unterhielt, aufrecht erhalten hatte.\nDiese Erkenntnis beruht nicht bloss auf den Aussagen von C. in seiner eidesstattlichen Erklärung, vielmehr wurden dessen Aussagen vom Beschwerdegegner\ndurch weitere Unterlagen untermauert. So erscheinen beispielsweise verschiedene (Ferien-) Aufenthalte von B. Z. mit anderen Männern aufgrund der vom Beschwerdegegner eingelegten Dokumente zumindest als wahrscheinlich (so z.B.\nein Aufenthalt mit D. im Februar 2004 oder eine Reise mit C. im Juli 2005, vgl. die\nvom Beschwerdegegner der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 44 und 54).\n\nAufgrund des Zusammentreffens dieser aufgezeigten Sachverhaltselemente und in einer gesamthaften Würdigung der dargelegten Umstände erscheint es\nvorliegend als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der Beziehung zu A. Z.\nvor allem bezweckte, an möglichst viel von seinem Vermögen zu kommen, ohne\ndass sie die Absicht eines effektiven Zusammenlebens gehabt hätte. Die Forderungen des Gesuchstellers erscheinen deshalb zumindest plausibel.\n\nb) Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG muss die geltend gemachte Arrestforderung\nfällig sein. A. Z. hat die in Frage stehenden (Rück-) Forderungen mittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 gegenüber B. Z. geltend gemacht sowie zwei\nentsprechende Forderungsklagen (eine davon im Zusammenhang mit der Scheidungsklage) am 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingereicht. Einem\nunmittelbaren Eintreten der Fälligkeit standen weder vertragliche Bestimmungen\nnoch die Natur des Rechtsgeschäftes entgegen (vgl. Art. 75 des Obligationenrechts [OR; SR 229]), sodass die Fälligkeit der Forderung als gegeben erachtet\nwerden kann.\n\nZusätzlich zur Bestreitung der Fälligkeit erhebt die Beschwerdeführerin die\nEinreden der Verwirkung und der Verjährung. Weshalb die Anfechtungsfrist verwirkt oder der Rückforderungsanspruch verjährt sein soll, wird nicht substantiiert.\nUm eine Verwirkung der relativen einjährigen Frist für die Anfechtung infolge Willensmängeln (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR) annehmen zu können, müsste dargetan\nwerden, dass der Beschwerdegegner bereits ein Jahr vor der Anfechtungserklärung vom 16. März 2010, also am 15. März 2009, die Täuschung bzw. den Irrtum entdeckt hatte. Dafür bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte. Die\nebenfalls einjährige Frist für die (bereicherungsrechtliche) Geltendmachung der\nRückforderung beginnt gemäss Art. 67 Abs. 1 OR mit der Kenntnisnahme des An-\n\nSeite 10 — 17\nspruchs zu laufen. Dabei wird auf den Zeitpunkt abgestellt, in welchem der Gläubiger alle tatsächlichen Umstände wahrgenommen hat, welche geeignet sind, ihn\nzur Geltendmachung des Anspruchs zu veranlassen (Huwiler, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2010, N\n9 zu Art. 67 OR mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner vermag glaubhaft darzulegen, dass er erst aufgrund der Abklärungen und Nachforschungen im Herbst\n2010 entsprechend genügende Kenntnis über den Anspruch erhalten hat und die\neinjährige Frist mit der Klageeinreichung am 31. März 2011 somit gewahrt wurde.\nVon der Beschwerdeführerin wird nichts vorgetragen, was die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erschüttern könnte.\n\nc) Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass vorliegend Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung hinreichend glaubhaft gemacht sind.\n\n"}