{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\nc) Die Akteneinlage kann selbstverständlich auch nicht damit legitimiert werden, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei, wie die Beschwerdeführerin ausführt. Wenn damit ausgedrückt werden will, dass im Arresteinspracheverfahren die Untersuchungsmaxime gelte, so irrt sich die Beschwerdeführerin.\nVielmehr gilt auch im summarischen Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime, die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime gilt nur in den Fällen der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und wenn das Gericht als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 255 ZPO; vgl.\nauch Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 255\nZPO). Im Arresteinspracheverfahren und dem daran anschliessenden Beschwerdeverfahren sind wie in den übrigen summarischen Verfahren die Tatsachenbehauptungen von den Parteien unter Einhaltung der in diesem Verfahren geltenden\nRegeln vorzutragen und es sind von ihnen die entsprechenden Beweismittel für\ndie verlangte Glaubhaftmachung vorzulegen.\n\nd) Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, auf eine Sichtung der zahlreichen vom Arrestgläubiger eingereichten Akten habe man anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet, dies zur Vorbereitung der vorliegenden Beschwerde nun\njedoch nachgeholt und einzelne dieser Akten hätten neue Einlagen seitens der\nBeschwerdeführerin provoziert. Die Beschwerdeführerin kann aus diesem Um-\n\nSeite 7 — 17\nstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere liegt kein Fall einer entschuldbaren Nichteinreichung der Unterlagen bei der Vorinstanz vor, welche eine\nZulassung der unechten Nova im Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnte (vgl.\nReiser, a.a.O., N 49 zu Art. 278 SchKG). Dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der grossen Menge der Urkunden des Einsprachegegners nicht in der Lage gewesen wäre, diese an Ort und Stelle zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung\ndie Möglichkeit gehabt, eine Unterbrechung und Verschiebung derselben zu verlangen (vgl. Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 7 zu Art. 229 ZPO).\nDieser Antrag wäre sofort zu stellen gewesen und es kann nicht erst im Beschwerdeverfahren in dem Sinne darauf reagiert werden, dass beliebige neue Akten eingereicht werden.\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits, es seien die Akten von C. und\ninsbesondere dessen eidesstattliche Erklärung aus dem Recht zu weisen. Dabei\nhandelt es sich, nebst der eben erwähnten eidesstattlichen Erklärung, vorwiegend\num E-Mail-Korrespondenzen. Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin,\nweshalb die eingereichten Beweismittel unzulässig sein sollen, ist unklar. Einmal\nwird angedeutet, die Einlage solcher Urkunden sei an sich unstatthaft. Sollte gemeint sein, dass diese Urkunden verpönte Umgehungen des Zeugenbeweises\ndarstellen, so könnte die Beschwerdeführerin deshalb nicht gehört werden, weil es\nim summarischen Verfahren durchaus möglich ist, schriftliche Aussagen von Zeugen ins Recht zu legen (vgl. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N\n55 zu Art. 272 SchKG). Sodann wird geltend gemacht, dass die Unterlagen mit\ndem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten, womit dargetan werden will, dass\nihnen die Beweisrelevanz fehlt. Abgesehen davon, dass es Sache des Richters\nist, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die eingereichten Urkunden zur Untermauerung der Behauptungen des Gesuchstellers beitragen können,\nwird übersehen, dass A. Z. seine Forderung darauf stützt, dass B. Z. ihn durch\nvorgetäuschte Zuneigung zur Überweisung hoher Geldsummen gebracht habe,\nwährenddem sie in der gleichen Zeit mit anderen Männern enge Beziehungen\npflegte. Mit den beigebrachten Beweismitteln von und über C. will der Gesuchsteller gerade dies beweisen, so dass sie nicht als von vornherein irrelevant aus dem\nRecht gewiesen werden können. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt,\n\nSeite 8 — 17\nwenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein\nArrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem\nSchuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der\nRichter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich\nhält. Der Richter gewinnt mit anderen Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der behauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, a.a.O., N 4\nzu Art. 272 SchKG).\n\n5. a) Der Arrestgläubiger hat demnach zunächst die Arrestforderung glaubhaft zu\nmachen. A. Z. macht geltend, dass er der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg hohe Geldbeträge überwiesen habe, wobei er getäuscht worden bzw. in einen wesentlichen Irrtum verfallen sei. Die ihm gegenüber beteuerte Liebe sei nur\ngespielt gewesen, die Beschwerdeführerin habe es lediglich auf sein Geld abgesehen gehabt und sei im gleichen Zeitraum mit verschiedenen anderen Männern\neng liiert gewesen.\n\n"}