{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n In Bezug auf die materiellen Anträge hält der Beschwerdegegner fest, dass\nder Vorderrichter bezüglich des Wohnsitzes von B. Z. sämtliche von beiden Parteien eingereichten Unterlagen berücksichtigt und die Rechtsgrundsätze zur Bestimmung des Wohnsitzes richtig wiedergegeben habe. Die Beschwerdeführerin\nhabe diesbezüglich denn auch keine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht. Der hinreichende Bezug der Forderung zur Schweiz ergebe sich bereits\naufgrund des schweizerischen Wohnsitzes des Gläubigers, zudem sei das Bezirksgericht Albula zur Beurteilung der materiellen Frage zuständig und es sei\nschweizerisches Recht anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung der Arrestforderung habe sich die Beschwerdeführerin zur Frage des urkundlichen Beweises der Täuschungsvoraussetzungen von Art. 28 OR nicht\ngeäussert, sondern lediglich versucht, die Glaubhaftigkeit von C. und dessen Aussagen in Zweifel zu ziehen.\n\nSeite 5 — 17\nH. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht kann gemäss Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 und\nArt. 319 lit. a der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) innert zehn\nTagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a\nZPO; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet\neinzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO).\nVorliegend wurde die Beschwerde gegen den am 12. Mai 2011 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid am 23. Mai 2011 und somit rechtzeitig bei der zuständigen\nInstanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist\nfolglich einzutreten.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin legt mit der Beschwerdeschrift umfangreiche neue\nAkten ein und verweist diesbezüglich auf Art. 25 der Vollziehungsverordnung zum\nSchKG (GVVzSchKG; BR 220.100), wonach im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig seien. Dieser Verweis bezüglich der Verfahrensgrundsätze auf Art. 25 GVVzSchKG geht von vorn herein fehl, da diese Bestimmung mit Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben\nwurde. Es gelten somit die Verfahrensvorschriften über die zivilrechtliche Beschwerde gemäss ZPO. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, Abs. 2 der erwähnten Bestimmung macht jedoch einen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Spezialvorschriften. Eine solche ist in Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zu finden, wonach im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Zu Recht weist der Beschwerdegegner aber darauf hin, dass damit nur echte Nova gemeint sind, also\nsolche Tatsachen, die erst nach dem Einspracheentscheid eingetreten sind (vgl.\nReiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz\nüber Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl. 2010, N 46 zu Art. 278 SchKG).\nUnechte Nova dagegen, das heisst Beweismittel und Tatsachen, die bereits zur\n\nSeite 6 — 17\nZeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren bzw. sich ereignet hatten,\nkönnen im Beschwerdeverfahren nicht neu eingebracht werden.\n\nb) Insoweit es sich bei den Eingaben der Beschwerdeführerin um unechte Nova handelt, sind sie aus dem Recht zu weisen. Dies trifft insbesondere auf sämtliche neuen Eingaben zu, deren Wegweisung der Beschwerdegegner in seinen\nRechtsbegehren beantragt. Bei der Mehrzahl dieser Urkunden ergibt sich dies bereits aus deren Erstellungsdatum. Zu der Bestätigung der Gemeinde R. vom 17.\nMai 2011 und den beiden eidesstattlichen Erklärungen von den Töchtern der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese zwar mit Datum nach dem Einspracheverfahren ausgestellt wurden, jedoch Lebenssachverhalte darlegen, die vor\ndem vorinstanzlichen Verfahren stattgefunden haben. Wie der Beschwerdegegner\nzu Recht festhält, hätten auch diese Einlagen bereits im Verfahren vor der Vorinstanz produziert werden können. Gleiches gilt auch für das undatierte Schreiben,\nmit welchem die Beschwerdeführerin den Inhalt einer Kurzmitteilung von C. vom 1.\nJanuar 2009 beweisen will.\n\n"}