{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n Die Abweisung der Einsprache in den materiellen Punkten begründete der\nEinzelrichter SchKG im Wesentlichen damit, dass Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung vom Arrestgläubiger glaubhaft gemacht worden seien, da dessen\nAusführungen insbesondere aufgrund der eingereichten Beweismittel als wahrscheinlich erschienen. Des Weiteren habe die Arrestschuldnerin in T. berufliche\nund finanzielle Bezugspunkte und es seien dort auch die familiären und sozialen\nInteressen am stärksten zu lokalisieren. Der objektive Gesamteindruck in Würdigung sämtlicher Indizien lasse den Schluss zu, dass der Wohnsitz der B. Z. in T.\nsei. Schliesslich hielt der Einzelrichter SchKG fest, dass sich der genügende Bezug der Forderung zur Schweiz bereits aufgrund des unbestrittenen Wohnsitzes\ndes Gläubigers in der Schweiz ergebe, wobei darüber hinaus auch weitere Bezugspunkte bestünden. So habe der Arrestgläubiger die betreffenden Forderungen beim Bezirksgericht Albula eingeklagt und die Prozessvoraussetzungen für\ndiese Klagen erschienen bei einer summarischen Prüfung als gegeben.\n\nSeite 3 — 17\nF. Gegen diesen Einspracheentscheid liess B. Z. mit Eingabe vom 23. Mai\n2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, mit folgenden\nAnträgen:\n1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Akten von und insbesondere die eidesstattliche Erklärung C. seien\naus dem Recht zu weisen.\n3. Der Arrest sei raschmöglichst aufzuheben und die Arrestsumme superprovisorisch von CHF 5 Mio. auf die geltend gemachten Summen zu reduzieren.\n4. Die vorinstanzlichen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen,\nund er sei für jenes Verfahren zu verpflichten, die ausseramtlich geltend\ngemachten Kosten zu bezahlen, eventuell nach richterlichem Ermessen.\n5. Die hierseitigen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und\ner sei zu verpflichten, eine angemessene ausseramtliche Entschädigung\nzu bezahlen.\n6. Wir ersuchen um raschmöglichste Behandlung vorstehender Angelegenheit.\n\nDie Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde verschiedene neue Akten ein. Diesbezüglich führt sie aus, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren\nneue Beweismittel zulässig seien. Zur Begründung der gestellten Anträge wird im\nWesentlichen vorgebracht, dass die Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen\nEntscheid teilweise falsch seien und Erhebliches nicht berücksichtigen würden.\nInsbesondere sei der Vorderrichter einseitig den Behauptungen des Arrestgläubigers gefolgt, obwohl bei näherer Prüfung ersichtlich worden wäre, dass C. und\ndessen Aussagen nicht glaubwürdig seien. Neben dem Bestand der Arrestforderung bestreitet die Beschwerdeführerin auch deren Fälligkeit und erhebt zusätzlich\ndie Einreden der Verjährung und Verwirkung. Des Weiteren wird geltend gemacht,\ndass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in R. habe, was sich aus den eingereichten Unterlagen so hinreichend ergebe. Ferner hält die Beschwerdeführerin\nfest, dass die Prozessvoraussetzungen für die beiden von A. Z. beim Bezirksgericht Albula eingereichten Klagen nicht erfüllt seien, da die Sache durch die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Scheidungsklage bereits anderweitig\nrechtshängig sei.\n\nG. A. Z. liess am 6. Juni 2011 seine Beschwerdeantwort einreichen, mit folgenden Anträgen:\nA. Materielle Anträge\n1. Die Beschwerde sei vollumfassend abzuweisen.\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin auch für das Verfahren vor Beschwerdeinstanz.\n\nSeite 4 — 17\nB. Formelle Anträge\n1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, „die Akten von und insbesondere die\neidesstattliche Erklärung C.“ aus der Prozedur zu verweisen, sei abzuweisen.\n2. Es seien folgende von der Beschwerdeführerin neu mit der Beschwerde\neingereichten Urkunden aus der Prozedur zu verweisen:\n- Undatiertes Schreiben unbekannter Herkunft über den Inhalt einer\nangeblichen SMS von C.\n- Bestätigung der Gemeinde R. vom 17.05.2011\n- Protokoll der Einvernahme von A. Z. des Untersuchungsrichteramtes\nU. vom 06.07.2010\n- Schreiben von Rechtsanwalt Benovici an A. Z. vom 22.02.2010\n- Schreiben von A. Z. an Rechtsanwalt Benovici vom 24.02.2010\n- Schreiben des Amtsgerichtes T. an Herrn C. vom 18.07.2006\n- Schreiben der Stadt T. vom 14.09.2007\n- Eidesstattliche Versicherung von Frau E. vom 19.05.2011\n- Eidesstattliche Versicherung von Frau F. vom 20.05.2011\n\nZur Begründung der formellen Anträge führt der Beschwerdegegner aus,\ndass die Aussagen von C. sehr wohl den Beweisgegenstand beträfen und auch\ndie eidesstattliche Erklärung als Urkunde im Summarverfahren zulässig sei. Aus\ndem Recht zu weisen seien dagegen die neu eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin, da diese allesamt unechte Nova darstellen würden.\n\n"}