{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-38_2011-08-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c041e156a7f10952555995019f23a8dd22f1cf1401e5c497df967bd0f47a725eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_38", "Checksum": "e5d965593a42a69c2b7b0c98192dbbb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.08.2011 KSK 2011 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:29:48", "Checksum": "7c39f4990b861c67973f6b22473c690c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.08.2011 KSK 2011 38\nRegeste:\nBezirksgericht Plessur, Einzelrichter\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 8. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 38\n\n(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit\nUrteil vom 28. November 2011 nicht eingetreten worden).\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichter Hubert und Bochsler\nAktuar ad hoc Luzi\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder B. Z., Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\nden Einspracheentscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur\nvom 6. Mai 2011, mitgeteilt am 12. Mai 2011, in Sachen A. Z., Gesuchsteller, Einsprachegegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Arrest,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess A. Z. beim Bezirksgerichtspräsidenten\nPlessur gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ein Arrestgesuch gegen B. Z.\nstellen für eine Forderung von Fr. 2'727'191.63 sowie eine weitere Forderung von\nFr. 1'394'893.–, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. März 2010. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe B. Z. im\nZeitraum von 2003 bis zum Eheschluss mit ihr am 23. Juli 2008 sowie im Zeitraum\nnach dem Eheschluss bis Ende 2009 hohe Geldbeträge überwiesen, wobei er bei\ndiesen Schenkungen und anderen Rechtsgeschäften von B. Z. getäuscht worden\nsei. So habe B. Z. ihm tiefe Zuneigung vorgegeben, es aber vor und während der\nEhe lediglich auf sein Geld abgesehen gehabt und verschiedene Drittbeziehungen\nunterhalten. Der Gesuchsteller reichte diesbezüglich eine eidesstattliche Erklärung\nund verschiedene Unterlagen eines Herrn C. ein, welche den behaupteten Sachverhalt belegen sollten. Ferner wurde angeführt, die (Rück-) Forderungen seien\nmittels Anfechtungserklärung vom 16. März 2010 geltend gemacht und überdies\nam 31. März 2011 beim Bezirksgericht Albula eingeklagt worden. Als Arrestgegenstände nannte der Gesuchsteller sämtliche auf den Namen von B. Z. lautenden Konti bei der Bank X., sowie bei der Bank Y., wobei drei Bank X.-Konti sowie\nzwei Bank Y.-Konti mit Angabe der jeweiligen Kontonummern ausdrücklich aufgeführt wurden. Des Weiteren wurde ausgeführt, der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1\nZiff. 4 SchKG sei gegeben, da B. Z. ihren Wohnsitz im Ausland (T.) habe und ein\ngenügender Bezug der Forderungen zur Schweiz bestünde.\n\nB. Am 15. April 2011 gab der Bezirksgerichtspräsident Plessur als Arrestrichter dem Gesuch antragsgemäss statt und stellte den Arrestbefehl an das Betreibungsamt U. aus, welches gleichentags den Arrest in einem Umfang von Fr. 5\nMio. vollzog.\n\nC. Gegen den Arrestbefehl liess B. Z. am 26. April 2011 Einsprache erheben\nmit dem Antrag, der Arrest sei unverzüglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. Begründet wurde die Einsprache\nim Wesentlichen damit, dass B. Z. in R. (Schweiz) ein neues, ständiges Domizil\nhabe. Des Weiteren wurde beantragt, die Ausführungen und Unterlagen im Zusammenhang mit C. seien aus dem Recht zu weisen, da diese Unterlagen mit\ndem Beweisgegenstand nichts zu tun hätten und insbesondere die Einreichung\nder eidesstattlichen Erklärung unstatthaft sei.\n\nSeite 2 — 17\nD. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2011 liess A. Z. beantragen, die Einsprache sei vollumfassend und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nder Gesuchsgegnerin abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das neue\nständige Domizil der Arrestschuldnerin in R. werde bestritten, ihr Wohnsitz sei\nnach wie vor T.. Bezüglich der Akten im Zusammenhang mit C. wurde geltend\ngemacht, dass dessen Aussagen sehr wohl den Beweisgegenstand beträfen und\nauch die Einreichung der eidesstattlichen Erklärung als Urkunde im Summarverfahren zulässig sei.\n\nE. Am 6. Mai 2011 fand die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Plessur statt,\nanlässlich welcher beide Parteien weitere Unterlagen einlegten. Mit Entscheid\ndesselben Datums, mitgeteilt am 12. Mai 2011, wies der Einzelrichter SchKG am\nBezirksgericht Plessur die Einsprache gegen den Arrestbefehl ab, ebenso den\nAntrag der Arrestschuldnerin, die Akten betreffend C. aus dem Recht zu weisen.\n\nZur Begründung der Abweisung des Verfahrensantrages führte der Einzelrichter SchKG aus, dass die vom Arrestgläubiger eingereichten Urkunden notwendige Angaben enthielten, um die behaupteten Forderungen glaubhaft zu machen.\nFerner könne die eidesstattliche Erklärung als privates Bestätigungsschreiben zur\nblossen Glaubhaftmachung rechtserheblicher Tatsachen in einem summarischen\nVerfahren berücksichtigt werden. Folglich seien sämtliche Dokumente ins Recht\nzu nehmen.\n\n"}