7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.00 zulasten der Beschwerdegegnerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.– zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da keine der Parteien anwaltlich vertreten ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet. Seite 8 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.