6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein Rechtsöffnungstitel vorhanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 927.00 nebst 5% Zins seit 3. Januar 2011 kann daher nicht erteilt werden. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte auch für den Betrag von Fr. 703.45 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2011 grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden können. Y. hat indessen diesen Entscheid nicht angefochten, weshalb es bei demselben zu bleiben hat. Eine Korrektur von Amtes wegen wäre rechtlich unzulässig.