Seite 7 — 9 vorliegenden Fall und in Graubünden nicht als „hoheitlich“ handelnd betrachtet werden kann. Unterlagen, aus denen auf etwas anderes geschlossen werden könnte, liegen nicht bei den Akten. Es gilt somit das oben Gesagte, wonach Rechnungen, welche keine Unterschrift des Schuldners aufweisen, keine Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen.