Der Kunde der Z. haftet gemäss Ziff. 1.6 des Energiereglements Graubünden solidarisch mit dem neuen Kunden für bezogene Energie, bis das Z. von der Beendigung des Rechtsverhältnisses Kenntnis erhält. Eine solche Beendigung des Rechtsverhältnisses liegt jedoch nicht bei den Akten, weshalb Y. für den Energieverbrauch der B. GmbH haftet. 4.4 Zwischen Y. und der Z. besteht nach dem Gesagten ein faktisches Rechtsverhältnis. Dieses stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar und kann deshalb nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt werden.