Y. gilt somit als Kundin im Sinne des Energiereglements Graubünden. Selbst wenn Y. das Ladenlokal an die B. GmbH untervermietet hätte, bliebe sie als Untervermieterin Kundin (vgl. Ziff. 1.2.2 lit. b Energiereglement Graubünden). Über B. GmbH wurde zwar am 1. Dezember 2010 der Konkurs eröffnet (Dossier III. act. I1). Da aber über die Kundin Y. kein Konkurs eröffnet worden ist, handelt es sich daher nicht um ein Verfahren nach Art. 265a SchKG. Vielmehr ist ihr Rechtsvorschlag als „normaler“ Rechtsvorschlag zu behandeln.