Seite 6 — 9 als natürliche Person und nicht als Vertreterin der B. GmbH. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 1. April 2009 existierte B. GbmH noch gar nicht. Gegründet wurde die GmbH im November 2009 (vgl. Dossier III. act. I1) und das Recht der Persönlichkeit erlangte sie am 1. Dezember 2009 durch den Eintrag in das Handelsregister (Art. 778 OR). Eine Übernahme des Mietvertrages durch B. GmbH ist aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Des Weiteren liegt keine Zustimmung über einen Mieterwechsel seitens der Vermieter bei den Akten. Y. gilt somit als Kundin im Sinne des Energiereglements Graubünden.