4.1 Ein schriftlicher Vertrag zwischen Y. und der Z. liegt nicht bei den Akten. Gemäss Ziff. 1.3 des Reglements über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der X. (Z.) im Kanton Graubünden vom 1. Juni 2009 (Energiereglement Graubünden) beginnt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Z. mit dem faktischen Energiebezug. Als Kunde gilt der Mieter, sofern er mit dem Eigentümer, Bauberechtigten oder anderen im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten in einem schriftlichen Vertragsverhältnis mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist für selbst benutzte Wohnungen und Räume oder für Wohnungen und Räume, die vom Untermieter benutzt wer-