Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob für die verbliebene und in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 927.00 nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2011 provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Es ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen und ob dieser gegebenenfalls durch Einwendungen der Beschwerdegegnerin entkräftet wird.