SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f. E. 3). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (Bundesge-