Einwendungen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort glaubhaft gemacht werden. Erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendungen sind daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 86 mit entsprechenden Hinweisen). Neben den Einwendungen gegen die Schuldanerkennung stehen dem Schuldner auch alle Einwendungen prozessualer Natur offen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 83).