neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen, welche mit handschriftlichen Bemerkungen versehen sind, sind aus dem Recht zu weisen, sofern die entsprechenden Dokumente der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht bereits vorlagen (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Nachdem sowohl die Eingabe als auch die Beilagen für die Gegenpartei nachgereicht wurden, vermag die vorliegende Eingabe nun den Anforderungen zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.